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StrWAusbV 2002

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Der Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR260400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c8a5cc265da3313e9db7c825ff15faa80c9c189137a91461e33b3e80152f3dc

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