StrVerkSiV
§ 2Beschränkung der Benutzung von Straßen oder Straßenstrecken
Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
- 1.
- die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Organisationen des Zivilschutzes, der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, sowie die Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, und es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
- 2.
- die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes zur Erfüllung dringender militärischer Erfordernisse,
- 3.
- die in § 35 Abs. 5a und 6 der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Fahrzeuge, soweit ihr Einsatz dies erfordert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017950980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4f3ec1d32747965657d485017bf8b2519f7883869a9e0af23c275457f13c3c2