(1) Das Umwandlungs-Steuergesetz vom 11. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) gilt für Umwandlungen von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz im Saarland haben, wenn die Umwandlung in der Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1961 beschlossen wird. Dabei ist § 4 Abs. 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes für Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft (Alleingesellschafter, Hauptgesellschafter), die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des 21. Juni 1948 der Eingliederungstag tritt.
(2) Wird einer Umwandlung im Sinn des Absatzes 1 die auf den Eingliederungstag aufzustellende Eröffnungsbilanz der umgewandelten Kapitalgesellschaft zugrunde gelegt, so ist der durch die Umwandlung entstehende Gewinn mit Ausnahme des in § 5 Abs. 2 und 3 des Umwandlungs-Steuergesetzes bezeichneten Gewinns nur insoweit steuerpflichtig, als der zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechnete Wert, mit dem die Wirtschaftsgüter der umgewandelten Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen Gewerkschaft) in der steuerlichen Franken-Schlußbilanz ausgewiesen sind, höher ist als der Wert, mit dem die Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft in einer nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgestellten steuerlichen Eröffnungsbilanz angesetzt wurden oder, wenn die Anteile am Eingliederungstag nicht zu einem Betriebsvermögen gehörten, höchstens hätten angesetzt werden können. Satz 1 ist auf Gesellschafter (Gewerken) der umgewandelten Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen Gewerkschaft), die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Saarlandes haben, sinngemäß anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
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