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StRSaarEG

§ 83Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1) Die nach § 22 des saarländischen Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 277) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 19 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. Die erste danach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.
(2) Auf die Gewerbesteuerschuld für den Erhebungszeitraum 1959/60 (§ 80) werden die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Erhebungszeitraum fällig geworden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003390959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9c2931fced30aa451c2ec1719fb81b9a280cf3a4d1a7d929aac013bc7bc05b

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