StRSaarEG
§ 82Steuerbefreiungen
- 1.
- die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
- 2.
- die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
- 3.
- die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.
- 1.
- bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,
- 2.
- bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003390959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9c2931fced30aa451c2ec1719fb81b9a280cf3a4d1a7d929aac013bc7bc05b