(1) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus dem Saarland noch andere Einkünfte enthalten, so ist die Einkommensteuer für die Berechnung der Ermäßigung bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 66 im Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Saarland zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufzuteilen. Dabei sind die Summe der Einkünfte aus dem Saarland oder die zu berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Saarland und der Gesamtbetrag der Einkünfte auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abzurunden.
(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 1 unberücksichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische Einkommensteuer von den Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen diesen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der §§ 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes die außerordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende Einkommensteuer von der Aufteilung nach Absatz 1 ausgenommen oder für die Berechnung der Ermäßigung nach den Grundsätzen des Absatzes 1 gesondert berücksichtigt werden. Ferner können durch Rechtsverordnung Bestimmungen darüber getroffen werden, wie in den Fällen der §§ 66 und 67 die Abgrenzung und Ermittlung der im Saarland erzielten Gewinne vorzunehmen sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
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