(1) Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die bei Ablauf der Übergangszeit
1.
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Saarland haben oder
2.
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Saarland haben, aber mit Einkünften im Sinn des § 49 des Einkommensteuergesetzes, die sie ausschließlich aus diesem Gebiet bezogen haben, der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen,
ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Körperschaftsteuerrecht nach Maßgabe der §§ 70 bis 78 anzuwenden.
(2) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1, die bis zum 31. Dezember 1960 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in das übrige Bundesgebiet oder nach Berlin (West) verlegen, werden für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 71 Abs. 1 Satz 1) noch im Saarland nach Absatz 1 zur Körperschaftsteuer veranlagt.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die bei Ablauf der Übergangszeit ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) haben und bis zum 31. Dezember 1960 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in das Saarland verlegen, werden für die Veranlagungszeiträume 1959 und 1960 noch im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nach den für diese Gebiete geltenden Vorschriften zur Körperschaftsteuer veranlagt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
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