(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren ausschließlichen Wohnsitz gehabt haben, ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert. Die veranlagte Einkommensteuer ermäßigt sich für den Veranlagungszeitraum 1961 um 10 vom Hundert, wenn der Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im Saarland seinen ausschließlichen Wohnsitz gehabt hat. Stirbt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses Zeitpunkts der Todestag.
(2) Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes, so wird ihnen die Steuerermäßigung auch dann gewährt, wenn nur bei einem der Ehegatten die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf der Übergangszeit ihren ausschließlichen Wohnsitz im Saarland haben, ermäßigt sich, vorbehaltlich einer anderen Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, die Lohnsteuer
1.
für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1959/60 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1959/60 zufließen, um 15 vom Hundert,
2.
für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1961 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1961 zufließen, um 10 vom Hundert.
Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, genügt es für die Anwendung des Satzes 1, wenn einer der Ehegatten an dem dort bezeichneten Zeitpunkt seinen ausschließlichen Wohnsitz im Saarland hat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des Zufließens des Arbeitslohns weder der Arbeitnehmer noch sein Ehegatte den ausschließlichen Wohnsitz im Saarland hat.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus den Einkommensteuertabellen und den Lohnsteuertabellen abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen; bei der Aufstellung der Einkommensteuertabellen und der Jahreslohnsteuertabellen sich ergebende Pfennigbeträge bleiben unberücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
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