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StRSaarEG

§ 44Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003390959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9c2931fced30aa451c2ec1719fb81b9a280cf3a4d1a7d929aac013bc7bc05b

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