StromVKG
§ 85Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für die Ausschreibungen für Kapazitäten
- a)
- konkretisierende Vorgaben zur Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten sowie des Ausschreibungsvolumens auf Grundlage von § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 und
- b)
- konkretisierende Vorgaben zur Bestimmung von Reduktionsfaktoren und zur Ermittlung des durchschnittlichen Leistungsbeitrags von Technologieklassen auf Grundlage von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3,
- 2.
- für sämtliche Ausschreibungen nach diesem Gesetz
- a)
- Konkretisierungen der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5,
- b)
- konkretisierende Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach den Abschnitten 5 und 8, insbesondere zur Erbringung des Herkunftsnachweises beziehungsweise vergleichbarer Nachweise nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d, und
- c)
- die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, zur näheren Bestimmung der Regelungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes konkretisierende Vorgaben durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2