(1) Dem jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber beziehungsweise den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, werden die Aufgaben und Befugnisse in Abschnitt 5, Abschnitt 6 Unterabschnitt 2, Abschnitt 7 Unterabschnitt 3, Abschnitt 8 sowie § 65 Absatz 3 und § 67 als Beliehenem beziehungsweise als Beliehenen übertragen.
(2) Die Bundesnetzagentur übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Übertragungsnetzbetreiber bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 aus.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, auf Verlangen der Bundesnetzagentur einen Beauftragten zu bestellen, der Erklärungen mit Wirkung für und gegen sie abgibt und entgegennimmt.
(4) Der Beliehene hat beziehungsweise die Beliehenen haben den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die der Beliehene beziehungsweise die Beliehenen oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
(5) Die Übertragungsnetzbetreibern haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der aufgrund der Durchführung des Gesetzes ab dem Jahr 2026 entstehenden Administrationskosten zuzüglich einer angemessenen, kapitalmarktüblichen Verzinsung der durch die Vorfinanzierung tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Zu den Administrationskosten zählen alle Kosten, die aus den ihnen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten resultieren, insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Personalkosten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht gegenüber den Netznutzern nach § 2 Nummer 8 des Energiefinanzierungsgesetzes und wird durch ein Umlageverfahren ausgeglichen.
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