(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur richten sich nach Teil 8 Abschnitt 2 und 3 sowie Abschnitt 4 mit Ausnahme der §§ 91 und 93 sowie Abschnitt 7 des Energiewirtschaftsgesetzes. Rechtsbehelfe nach Satz 1, die unmittelbar das Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt 6 betreffen, sind begründet, wenn der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach Abschnitt 7 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 2 über das nach den §§ 4 bis 6 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist.
(2) Die Entscheidung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 32 kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Absatz 1 Satz 2 überprüft werden. Die für diese Entscheidung nach § 32 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber sind zum Beschwerdeverfahren notwendig beizuladen. § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist insofern entsprechend anzuwenden.
(3) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.
Fassungsangaben der Quelle
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„… nach § 32 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber sind zum Beschwerdeverfahren notwendig beizuladen. § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist insofern entsprechend anzuwenden. (3) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Recht …“
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