StromVKG
§ 38Pflichtangaben in Geboten
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- die Angabe, ob das Gebot abgegeben wird für
- a)
- die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten,
- b)
- die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten oder
- c)
- die Ausschreibungen für Kapazitäten,
- 2.
- den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
- 3.
- die Angabe der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools,
- 4.
- die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe des angewendeten Reduktionsfaktors sowie der zugrunde liegenden nominalen Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung überschreiten darf,
- 5.
- den Gebotswert,
- 6.
- bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden, die die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene Höchsterbringungsdauer nicht überschreiten darf, wobei diese in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten mindestens 10 Stunden betragen muss,
- 7.
- den Verpflichtungszeitraum,
- 8.
- den Nachweis über einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums und
- 9.
- bei einem Gebot für einen Anlagenpool zusätzlich
- a)
- die Angabe, dass das Gebot zur Bereitstellung von Kapazität durch einen Anlagenpool abgegeben wird,
- b)
- die Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools nach § 24 Absatz 2 unter Angabe für jede Einzelanlage des Anlagenpools jeweils des angewendeten Reduktionsfaktors, der reduzierten Leistung und der zugrunde liegenden nominalen Leistung, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene installierte Leistung überschreiten darf, dabei steht ein Kleinanlagenpool bei der Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools einer Einzelanlage gleich, und
- c)
- die Standorte sämtlicher Einzelanlagen des Anlagenpools.
- 1.
- die Angabe, ob das Gebot für eine Anlage im netztechnischen Süden abgegeben wird,
- 2.
- in den Fällen des § 15 Absatz 1 die Angabe der wichtigsten spezifischen Bauteile der gebotsgegenständlichen Anlage nach Anlage 2 unter Angabe des jeweiligen Herkunftslandes, in dem diese jeweils gefertigt werden, und
- 3.
- die Bestätigung des Bieters, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war.
- 1.
- die Selbstverpflichtung abgeben, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, und
- 2.
- in dem Fall, dass ein Gebot für ein Kraftwerk abgegeben wird, ein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorlegen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2