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StromVKG

§ 37Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

(1) Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 36 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool muss der gebotsgegenständliche Anlagenpool insgesamt eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt reduzierte Leistung sein.
(3) Ein Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Ein Bieter darf mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagenpools abgeben, sofern keine Anlage in den Anlagenpools Bestandteil mehrerer Anlagenpools ist. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage oder einen Anlagenpool ist unzulässig. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Bieter seine Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Angaben und Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) Soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben zu Geboten oder Formularvorgaben insbesondere zu Eigenerklärungen und zur Bürgschaftserklärung macht, müssen die Gebote unter Verwendung dieser übermittelt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

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