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StromVKG

§ 35Bekanntmachung

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

(1) Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber machen die Ausschreibungen für Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Gebotstermin unter Angabe der Ausschreibung nach § 3 Absatz 1,
2.
den zulässigen Verpflichtungszeitraum beziehungsweise die zulässigen Verpflichtungszeiträume,
3.
das Ausschreibungsvolumen,
4.
die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Technologieklassen und die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Höchsterbringungsdauern für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen,
5.
die Methode zur Berechnung des Referenzwerts nach § 72,
6.
die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39,
7.
die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4,
8.
die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten,
9.
ein Hinweis zur Gebührenpflichtigkeit und Gebührenhöhe.
(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

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