StromVKG
§ 35Bekanntmachung
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- den Gebotstermin unter Angabe der Ausschreibung nach § 3 Absatz 1,
- 2.
- den zulässigen Verpflichtungszeitraum beziehungsweise die zulässigen Verpflichtungszeiträume,
- 3.
- das Ausschreibungsvolumen,
- 4.
- die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Technologieklassen und die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Höchsterbringungsdauern für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen,
- 5.
- die Methode zur Berechnung des Referenzwerts nach § 72,
- 6.
- die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39,
- 7.
- die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4,
- 8.
- die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten,
- 9.
- ein Hinweis zur Gebührenpflichtigkeit und Gebührenhöhe.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2