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StromVKG

§ 20Aggregation

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

(1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem Gesetz zulässig.
(2) Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator eingereicht werden. Der Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

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