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StromVKG

§ 19Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass
1.
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
a)
ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder
b)
eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht.
2.
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2
a)
eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und
b)
ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

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