StromVKG
§ 19Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
- a)
- ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder
- b)
- eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht.
- 2.
- im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2
- a)
- eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und
- b)
- ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2