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StromVKG

§ 21Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

(1) Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei Anlagen gebildet werden. Alle Anlagen eines Anlagenpools müssen in derselben Regelzone an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein. Soweit nicht anders geregelt, können die Anlagen verschiedenen Technologienklassen angehören.
(2) Eine Anlage darf nicht mehr als einem einzigen Anlagenpool angehören. Anlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, können nur Kapazitätsverpflichtungen oder Indikativgebote dieses Anlagenpools erfüllen. Jede Anlage in einem Anlagenpool muss bis zum Ablauf des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen sein. Das Messsystem muss den Anforderungen nach § 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen.
(3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils weniger als 1 Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst. Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein. In einem Anlagenpool darf höchstens ein einziger Kleinanlagenpool enthalten sein. Ein Kleinanlagenpool, der Teil eines Anlagenpools ist, muss eine reduzierte Leistung von mindestens 450 Kilowatt aufweisen. Für einen Kleinanlagenpool, der nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2 anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

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