StromVKG
§ 18Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- aber einer deutschen Regelzone und der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist oder
- 2.
- einer Regelzone in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugeordnet ist, der eine direkte grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik Deutschland hat, und nicht der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2