StromStV
§ 2Antrag auf Erlaubnis
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
- 1.
- ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung;
- 2.
- eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung;
- 3.
- auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
- 4.
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079400000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7427daa673377ae868f1eece70573d6dfdc31860053cc8270a1f79dacd6fd90
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 12 AOBetriebstätte
„… tragen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung; 2. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung; 3. auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Bet …“
- § 214 AOBeauftragte
„… t erneut erforderlich; 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 …“