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StromStV

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 340

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079400000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7427daa673377ae868f1eece70573d6dfdc31860053cc8270a1f79dacd6fd90

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersicht- Allgemeines§ 1Zuständiges Hauptzollamt- zu § 2 des Gesetzes§ 1aVersorger§ 1b(weggefallen)§ 1cElektromobilität- Zu § 2a des Gesetzes§ 1dVerfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen§ 1eVerfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten- zu § 4 des Gesetzes§ 2Antrag auf Erlaubnis§ 3Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis§ 4Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers- zu § 8 des Gesetzes§ 5Anmeldung der Steuer und Überprüfung§ 6Vorauszahlungen§ 7Mengenermittlung- Zu § 9 des Gesetzes§ 8Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme§ 9Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis§ 10Allgemeine Erlaubnis§ 11Pflichten des Erlaubnisinhabers§ 11aZeitgleichheit, Mengenermittlung§ 12Strom zur Stromerzeugung§ 12aSteuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung§ 12bAnlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang§ 12cSteuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft§ 12dSteuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen§ 13Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen§ 13aDifferenzversteuerung§ 14Wasserfahrzeuge und Schifffahrt§ 14aSteuerentlastung für die Landstromversorgung- Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a und 9b des Gesetzes§ 15Zuordnung von Unternehmen§ 16(weggefallen)§ 17(weggefallen)- Zu § 9a des Gesetzes§ 17aSteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren- Zu § 9b des Gesetzes§ 17bSteuerentlastung für Unternehmen§ 17cVerwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen- Zu § 9c des Gesetzes§ 17dSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines§ 17eSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise- Zu § 9d des Gesetzes§ 17fSteuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)- Zu § 9e des Gesetzes§ 17gSteuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)- (weggefallen)§ 18(weggefallen)§ 19(weggefallen)- Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung§ 19aKleinbetragsregelung- Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung§ 20Ordnungswidrigkeiten- Schlussbestimmungen§ 21Übergangsregelung