AtEV
§ 6Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle
- 1.
- über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strahlenschutzverordnung noch nicht entschieden worden ist oder
- 2.
- eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.
- 1.
- nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz für die anderweitige Beseitigung oder
- 2.
- nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR217210018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7117bc3f1c8776d94e13a23d0f30890a4494da46d19984b77e8b8dcd9af12b76
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 32 StrlSchVAntrag auf Freigabe
„… t worden ist. Die Ablieferungspflicht nach § 5 ruht, solange 1. über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strahlenschutzverordnung noch nicht entschieden worden ist oder 2. eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder g …“