StrlSchV
Anlage 7(zu § 29 Absatz 4) Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel: CMU238max + CMTh232max ≤ CM. Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamtaktivität der innerhalb von 12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes und Anlage 5 dieser Verordnung geteilt durch die Gesamtmasse aller innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle bestimmt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:
- a)
- CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,
- b)
- CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,
- c)
- CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Standortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und
- d)
- CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.
- 2.
- Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210 und seiner relevanten Folgeprodukte Bi-210 und Po-210 gegenüber der spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe um einen Faktor A größer 5 erhöht, darf bei der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien nimmt der Faktor R den Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle in Anlage 5 Nummer 4 zu entnehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a