StrlSchV
Anlage 5(zu § 27 und Anlage 7) Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe in Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:CU238max + CTh232max≤ C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.Für Stoffe, für die keine Trockenmasse bestimmt werden kann, insbesondere für Öle, ist ein geeignetes Verfahren zur Bestimmung der spezifischen Aktivitäten anzuwenden.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max≤ 0,5 Bq/g, wenn
- a)
- im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5 000 Megagramm Rückstände deponiert werden oder
- b)
- bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport- und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.
Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sonstigen Bereichen. - 3.
- Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max≤ 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.
- 4.
- Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210 und seiner relevanten Folgeprodukte Bi-210 und Po-210 gegenüber der größten spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3: R ∙ CU238max + CTh232max≤ C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Faktor A Faktor R 5 < A ≤ 10 0,3 10 < A ≤ 20 0,2 20 < A 0,1 - 5.
- Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen CU238max≤ 0,2 Bq/g und CTh232max≤ 0,2 Bq/g, wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit Nebengestein belegt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a