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StrlSchG

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e

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Inhaltsverzeichnis

§ 182Schriftform, elektronische Kommunikation§ 183Kosten; VerordnungsermächtigungTeil 7 Verwaltungsbehörden§ 184Zuständigkeit der Landesbehörden§ 184aZuständigkeit der Ethik-Kommission§ 185Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung§ 186Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung§ 187Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt§ 188Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung§ 189Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes§ 190Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes§ 190aZuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts§ 191Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung§ 192Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung§ 193Informationsübermittlung§ 193aAusstattung der zuständigen BehördenTeil 8 SchlussbestimmungenKapitel 1 Bußgeldvorschriften§ 194Bußgeldvorschriften§ 195EinziehungKapitel 2 Übergangsvorschriften§ 196Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)§ 197Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)§ 198Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)§ 199Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)§ 200Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)§ 201Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)§ 202Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)§ 203Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)§ 204Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)§ 205Medizinische Forschung (§§ 31, 32)§ 206Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)§ 207Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42)§ 208Bauartzulassung (§ 45)§ 209Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)§ 210Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)§ 211Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)§ 212Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)§ 213Zulassung der Früherkennung (§ 84)§ 214Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)§ 215Radioaktive Altlasten§ 216Bestimmung von Messstellen (§ 169)§ 217Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)§ 218Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen ProduktenAnlage 1(zu § 5 Absatz 32) Rückstände nach § 5 Absatz 32Anlage 2(zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von GenehmigungsanträgenAnlage 3(zu § 55 Absatz 1) Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1Anlage 4(zu § 97 Absatz 5) Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende DokumenteAnlage 5(zu § 98) Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des BundesAnlage 6(zu § 99) Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des BundesAnlage 7(zu § 112) Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei NotfällenAnlage 8(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch RadonAnlage 9(zu § 134 Absatz 1) Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen