StrlSchG
Anlage 3(zu § 55 Absatz 1) Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
- 2.
- Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
- 3.
- Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile,
- 4.
- Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken,
- 5.
- Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen solcher Produkte,
- 6.
- Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
- 7.
- Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen,
- 8.
- Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen,
- 9.
- Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie,
- 10.
- Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,
- 11.
- Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken,
- 12.
- Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken nach § 64.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e