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StrlSchG

§ 184Zuständigkeit der Landesbehörden

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit werden ausgeführt:
1.
Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107,
2.
Teil 3 Kapitel 2,
3.
Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in § 119 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 107,
4.
Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 121 und Abschnitt 2,
5.
Teil 4 Kapitel 3,
6.
Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §§ 145, 149 Absatz 5 und der in § 152 Satz 1 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 145,
7.
die Rechtsverordnungen, die auf Grund der Ermächtigungen in den unter den Nummern 1 bis 6 genannten Vorschriften erlassen werden,
soweit nicht der Bund nach den aufgeführten Vorschriften dieses Gesetzes oder den hierzu jeweils ergehenden Rechtsverordnungen für die Ausführung zuständig ist.
(2) Vorbehaltlich des § 81 Satz 3, der §§ 185 bis 192 sowie des Absatzes 1 werden die Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e

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