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StrlSchG

Anlage 8(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2056)

1.
Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
2.
Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
3.
Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e

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