StrlSchG
Anlage 8(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
- 2.
- Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
- 3.
- Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e