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§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- 1.
- Steuern der personellen, technischen und materiellen Ressourcen,
- 2.
- Führen von Beschäftigten und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
- 3.
- Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
- 4.
- Erstellen, Koordinieren, Analysieren und Anpassen der Jahresarbeitsplanung,
- 5.
- Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
- 6.
- Sicherstellen des regelkonformen Umgangs mit Gefahrgut und Koordinieren und Beauftragen entsprechender Entsorgungsmaßnahmen,
- 7.
- Koordinieren von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen an Ingenieurbauwerken und Verkehrsflächen und Erstellen von Erhaltungsvorschlägen,
- 8.
- Planen von Verkehrssicherungsmaßnahmen, Koordinieren der Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen,
- 9.
- Koordinieren der Aufstellung von Verkehrszeichen sowie Verkehrs- und Schutzeinrichtungen und deren Überwachung,
- 10.
- Koordinieren der Pflege und Kontrolle des Straßenbegleitgrüns und von Grünflächen,
- 11.
- Koordinieren des Winterdienstes und Überwachen der Durchführung des Winterdienstes,
- 12.
- Koordinieren der Reinigung von Straßen, Wegen und öffentlichen Flächen,
- 13.
- Beraten von Kunden und Koordinieren von Kundenbedarfen,
- 14.
- Planen und Steuern von Vergabeleistungen,
- 15.
- Planen und Koordinieren von Baustelleneinrichtungen,
- 16.
- Erstellen von technischen Zeichnungen für tätigkeitsspezifische Arbeiten sowie Prüfen und Umsetzen von Plänen und Skizzen,
- 17.
- Planen, Überwachen und Kontrollieren von Vermessungsarbeiten,
- 18.
- Kontrollieren der Herstellung, Sicherung und Verfüllung von Baugruben,
- 19.
- Prüfen von Anträgen für Ver- und Entsorgungsleitungen, fachliches Vorbereiten und Bewerten von behördlichen Auflagen, Überwachen des Verlegens von Ver- und Entsorgungsleitungen,
- 20.
- Planen, Herstellen und Überwachen von Oberflächen von Verkehrswegen aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie
- 21.
- Erkennen und Beurteilen der Funktionsfähigkeit von Betriebsgebäuden und technischen Anlagen und Einleiten von Erhaltungsmaßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0BB0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3852c21eafd1f7d238a2e5dee1d8ada59a7f59d93abbfdb1fd59099078e63d41