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StmStbAusbV

§ 23Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,
2.
Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,
3.
Arbeitsplätze einzurichten,
4.
Übertragungstechniken einzusetzen,
5.
Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,
6.
programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,
7.
Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,
8.
Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und
9.
Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044700018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfbef429b5553c497766c3f13bbd03eb7c6d817696461c44d87da93dda359dae

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