StmStbAusbV
§ 21Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- 1.
- Aufträge zu erfassen,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 3.
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- Arbeitsplätze einzurichten,
- 5.
- Naturwerksteine zu bearbeiten,
- 6.
- Oberflächen zu bearbeiten und Maße zu übertragen,
- 7.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- 8.
- Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen der hergestellten Produkte zu erläutern und
- 9.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044700018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfbef429b5553c497766c3f13bbd03eb7c6d817696461c44d87da93dda359dae