StmStbAusbV
§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- 1.
Gestalten und Herstellen einer
Steinbildhauerarbeit mit30 Prozent, - 2.
Ausführen eines Auftrages mit 20 Prozent, - 3.
Gestalten und Planen von
Steinbildhauerarbeiten mit20 Prozent, - 4.
Anwenden von Fertigungs-
techniken und Durchführen
von Versetzarbeiten mit20 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044700018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfbef429b5553c497766c3f13bbd03eb7c6d817696461c44d87da93dda359dae