StmStbAusbV
§ 16Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- 1.
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,
- 2.
- Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen,
- 3.
- Arbeitsplätze einzurichten,
- 4.
- Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,
- 5.
- programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,
- 6.
- Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,
- 7.
- Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und
- 8.
- Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044700018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfbef429b5553c497766c3f13bbd03eb7c6d817696461c44d87da93dda359dae