StmStbAusbV
§ 15Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
- 1.
- Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,
- 2.
- Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,
- 3.
- Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zu unterscheiden,
- 4.
- Transporte von Naturwerksteinen durchzuführen,
- 5.
- Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,
- 6.
- Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,
- 7.
- Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,
- 8.
- Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,
- 9.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und
- 10.
- Präsentationstechniken einzusetzen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044700018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfbef429b5553c497766c3f13bbd03eb7c6d817696461c44d87da93dda359dae