StmStbAusbV
§ 13Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Entwürfe und Skizzen nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,
- 3.
- Material- und Zeitpläne zu erstellen,
- 4.
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Naturwerksteine und künstliche Steine zu bearbeiten,
- 6.
- Oberflächen zu gestalten und Maße und Winkel einzuhalten und
- 7.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
- 1.
- Herstellen eines Werkstückes aus natürlichen oder künstlichen Steinen,
- 2.
- Herstellen eines Bauteiles aus natürlichen oder künstlichen Steinen,
- 3.
- Verlegen eines Belages oder
- 4.
- Versetzen eines Belages.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-83 v. 9.5.2003 I 690; 2004 I 2601 (SteinAusbV 2003)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044700018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfbef429b5553c497766c3f13bbd03eb7c6d817696461c44d87da93dda359dae