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StIKoVetV

§ 9Geschäftsstelle

Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

(1) Die Kommission hat eine in Angelegenheiten der Kommission fachlich unabhängige Geschäftsstelle beim Friedrich-Loeffler-Institut.
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Kommission einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen und der Vorbereitung, Weiterleitung und Bekanntmachung ihrer Beschlüsse und unterstützt die Kommission, die Arbeitskreise und die Berichterstatter bei der Wahrnehmung ihren Aufgaben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 9 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068700015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b29a0128fccce15b57dc8d2d3851f06af5d7d1a841d89768f2ba7d50b124cf6

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