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StIKoVetV

§ 6Sachverständige, Gutachten

Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

(1) Die Kommission kann schriftlich beschließen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige zu hören oder für die Mitarbeit in Arbeitskreisen hinzuziehen oder Gutachten beizuziehen oder einzuholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Der Beschluss bedarf einer Begründung, aus der sich die tragenden Erwägungen und die fachliche Notwendigkeit für die jeweilige Maßnahme nach Satz 1 ergeben muss, und ist dem Friedrich-Loeffler-Institut bekannt zu geben.
(2) Sachverständige, die nach Absatz 1 Satz 1 angehört oder zur Mitarbeit hinzugezogen werden, werden dadurch nicht Mitglied der Kommission. Für sie gelten die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit sind die Grundsätze der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden. Hierauf sind Sachverständige vor Beginn ihrer Tätigkeit für die Kommission oder für einen Arbeitskreis in geeigneter Form hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068700015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b29a0128fccce15b57dc8d2d3851f06af5d7d1a841d89768f2ba7d50b124cf6

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