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StIKoVetV

§ 11Durchführung von Sitzungen

Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Soweit ein stellvertretendes Mitglied kein Mitglied vertritt, kann es an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
(3) Auf Beschluss von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern kann die Tagesordnung ergänzt werden.
(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.
(5) Beratungen können auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht und die Vertraulichkeit gewahrt ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068700015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b29a0128fccce15b57dc8d2d3851f06af5d7d1a841d89768f2ba7d50b124cf6

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