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StIKoVetV

§ 8Beteiligung anderer Personen

Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

Auf Einladung der Kommission können nicht der Kommission angehörende Personen, auch Vertreter privater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder von Behörden, an den Sitzungen der Kommission oder eines Arbeitskreises teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht und erhalten keine Reisekostenerstattung oder sonstige Erstattungen oder Entschädigungen. Hierauf ist in der Einladung nach Satz 1 hinzuweisen. Nach Satz 1 eingeladene Sitzungsteilnehmer haben sich vor Beginn der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068700015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b29a0128fccce15b57dc8d2d3851f06af5d7d1a841d89768f2ba7d50b124cf6

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