StIdV
§ 6Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten
Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR272610006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3298148d3feee5717098ac462c59c6d7db1c2095f322fb396a17a641a90ed53
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… teilte Identifikationsnummer. (2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 10 IDNrGQualitätssicherung
„… ach § 139b Absatz 8 und 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unberührt. (5) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von Daten berechtigte öffentliche Stelle, in deren Datei …“