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StIdV

§ 6Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten

Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer.
(2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 19.12.2025 I Nr. 372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR272610006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3298148d3feee5717098ac462c59c6d7db1c2095f322fb396a17a641a90ed53

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 139b AOIdentifikationsnummer

    „… teilte Identifikationsnummer. (2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 10 IDNrGQualitätssicherung

    „… ach § 139b Absatz 8 und 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unberührt. (5) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von Daten berechtigte öffentliche Stelle, in deren Datei …“