IDNrG
§ 10Qualitätssicherung
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
- 1.
- für Daten, die von einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet wurden, die zuständige Personenstandsbehörde,
- 2.
- hinsichtlich des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde,
- 3.
- für andere Daten einer im Inland gemeldeten Person die zuständige Meldebehörde, es sei denn, dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzustellen,
- 4.
- für andere Daten einer nicht im Inland gemeldeten Person die Behörde, die die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat, es sei denn, dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzustellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8f G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Sonst: Das G ist gem. Art. 22 Satz 2 iVm Bek. v. 24.8.2023 I Nr. 230 mWv 31.8.2023 in Kraft getreten
Sonst: § 12 ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 7.4.2021 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059110021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e049dec0980b35bff632190854809cf92868e065da28d25840d3e2726f448875
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 139d AOVerordnungsermächtigung
„… Prüfergebnis zu informieren. Die Verfahren nach § 139b Absatz 8 und 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unberührt. (5) Jede nach § 6 Absatz 1 …“
- § 6 StIdVBenachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten
„… ach § 139b Absatz 8 und 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unberührt. (5) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von Daten berechtigte öffentliche Stelle, in deren Datei …“