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StIdV

§ 5Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens

Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 19.12.2025 I Nr. 372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR272610006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3298148d3feee5717098ac462c59c6d7db1c2095f322fb396a17a641a90ed53

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