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StGBuaÄndG 1989

§ 4

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten

Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anvertraut worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 18 G v. 13.4.2017 I 872

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010599989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de9069dc86ee0c20bd435059a337f9bb64522f8da465d8d3d66e587ded45c1ec

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