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StGBuaÄndG 1989

Art 5 Kronzeugenregelung bei organisiert begangenen Straftaten

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten

Artikel 4 §§ 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Offenbarung durch einen Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohten Tat, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Taten im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung gerichtet sind. Gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 18 G v. 13.4.2017 I 872

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010599989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de9069dc86ee0c20bd435059a337f9bb64522f8da465d8d3d66e587ded45c1ec

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