StGBuaÄndG 1989
§ 1
- 1.
- die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,
- 2.
- die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
- 3.
- zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer solchen Straftat zu führen,
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 18 G v. 13.4.2017 I 872
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010599989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de9069dc86ee0c20bd435059a337f9bb64522f8da465d8d3d66e587ded45c1ec
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 129a StGBBildung terroristischer Vereinigungen
„Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermittlung eines Dritten gegenüber einer Strafv …“