EGStGB
Art 324Sonderregelung für Berlin
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- 1.
- Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
- "2.
- der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
- 2.
- Nummer 3 ist nicht anzuwenden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004690974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5f4c2a2b9d22b9e0c79e30bf39954cbfe13f190a31759d8cc9d5641e1ab676
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 74a GVG
„… Mitglieder geltenden Strafvorschriften sind auch hinsichtlich des Landes Berlin anzuwenden. (5) Für § 74a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Land Berlin die nachstehend bezeichneten Besonderheiten: 1. Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: "2. …“
- § 90b StGBVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
„… ährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches, 2. Nummer 3 ist nicht anzuwenden.“