StGB
§ 90bVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- (XXXX) BTGO2025Anl 5/BesBeschluss des Deutschen Bundestages betreffend die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages
„… sordnung als Bagatellangelegenheiten zu betrachten sind. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 90b des Strafgesetzbuches – Verfassungsfeindliche Verunglimpfung des Deutschen Bundestages – sowie § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuches – Beleidi …“
- B. BTGO2025Anl 5/GrdsErmächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB
„Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs. 2 StGB – verfassungsfeindliche Verunglimpfung des Bundestages – sowie nach § 194 Abs. 4 StGB – Beleidigung des Bundestages – k …“
- § 74a GVG
„… dung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches, 3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, 4. der Zuwiderhandl …“
- Art 324 EGStGBSonderregelung für Berlin
„… ährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches, 2. Nummer 3 ist nicht anzuwenden.“
- § 31 VereinsGÜbergangsregelungen
„… nd, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. (2) Die §§ 8, 9 und 20 dieses Gesetzes sowie § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Verein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes v …“