GVG
§ 74a
- 1.
- des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
- 2.
- der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
- 3.
- der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
- 4.
- der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz darstellt,
- 5.
- der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches),
- 6.
- des Verschwindenlassens von Personen (§ 234b des Strafgesetzbuches) und
- 7.
- der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005130950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b83e5ff9bc8d511e3a76ef1e5fca1452dcaf40a5085c83e785e2918f392378ba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (5)
- § 234a StGBVerschleppung
„… gsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz darstellt, 5. der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches), 6. des Verschwindenlassens von Personen (§ 234b des Strafgesetzbuches) und 7. der politischen Verdächtigung (§ 241a d …“
- § 234b StGBVerschwindenlassen von Personen
„… ellt, 5. der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches), 6. des Verschwindenlassens von Personen (§ 234b des Strafgesetzbuches) und 7. der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches). (2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, …“
- § 241a StGBPolitische Verdächtigung
„… rschwindenlassens von Personen (§ 234b des Strafgesetzbuches) und 7. der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches). (2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Fall …“
- § 80a StGBAufstacheln zum Verbrechen der Aggression
„… es Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten 1. des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches, 2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b …“
- § 90b StGBVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
„… dung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches, 3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, 4. der Zuwiderhandl …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 103 JGGVerbindung mehrerer Strafsachen
„… Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die …“
- Art 324 EGStGBSonderregelung für Berlin
„… Mitglieder geltenden Strafvorschriften sind auch hinsichtlich des Landes Berlin anzuwenden. (5) Für § 74a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Land Berlin die nachstehend bezeichneten Besonderheiten: 1. Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: "2. …“
- § 100e StPOVerfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
„… . (2) Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr …“
- § 121 StPOFortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
„… Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung. (4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, …“