BTGO2025Anl 5/Grds
B.Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0FA0H0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5ac865aa1f3ed0d58c80c6c625b4d412d174ce44ab56705f93c68ed3223401f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 194 StGBStrafantrag
„… rfolgung nach § 90b Abs. 2 StGB – verfassungsfeindliche Verunglimpfung des Bundestages – sowie nach § 194 Abs. 4 StGB – Beleidigung des Bundestages – kann im Wege der Vorentscheidung gemäß Nummer 13 der Grundsätze in Immunitätsangelegenh …“
- § 90b StGBVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
„Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs. 2 StGB – verfassungsfeindliche Verunglimpfung des Bundestages – sowie nach § 194 Abs. 4 StGB – Beleidigung des Bundestages – k …“