StFachAngAusbV
§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
- 1.
- Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- 2.
- rechtliche Regelungen zur Verschwiegenheit, zum Datenschutz und zur Datensicherheit einzuhalten,
- 3.
- Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darzustellen,
- 4.
- Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,
- 5.
- Fristen zu überwachen und
- 6.
- Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung unter Berücksichtigung digitaler Möglichkeiten vorzuschlagen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139000022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a78ae47bec10371473a2833a068c237e9277078540e8c23ee97bbfd02d79f77